Abschreibung (AfA)

Abschreibung (AfA): Steuervorteil für Immobilieneigentümer

Die Abschreibung – im Steuerrecht als AfA bezeichnet, kurz für „Absetzung für Abnutzung“ – erlaubt es Eigentümern, den Wertverzehr einer Immobilie jährlich steuerlich geltend zu machen. Bei Wohnimmobilien beträgt der Standardsatz in Deutschland derzeit 2% des Gebäudewerts pro Jahr, bei neueren Gebäuden ab 2023 sind es 3%.

Warum ist die AfA für Kapitalanleger besonders relevant?

Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann die AfA als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen und so seine Steuerlast spürbar senken. Das Grundstück selbst ist nicht abschreibungsfähig – nur der Gebäudeanteil zählt.

Ein Beispiel: Sie kaufen eine vermietete Wohnung in Neukirchen-Vluyn für 300.000 Euro. Der Gebäudeanteil wird mit 220.000 Euro angesetzt. Bei 2% AfA können Sie jährlich 4.400 Euro steuerlich absetzen – über Jahrzehnte ein erheblicher Vorteil.

Typische Fehler und Missverständnisse

  • Eigentümer rechnen den Grundstücksanteil in die Abschreibungsbasis ein – das ist nicht zulässig.
  • Die AfA wird oft erst nach Jahren beantragt, obwohl sie ab dem Kaufjahr anteilig gilt.
  • Bei Eigennutzung greift die AfA nicht – sie gilt ausschließlich für vermietete oder gewerblich genutzte Immobilien.

Drei Tipps für Eigentümer

  • Lassen Sie den Gebäude- und Grundstücksanteil beim Kauf möglichst konkret im Kaufvertrag ausweisen – das erleichtert die spätere Berechnung.
  • Prüfen Sie mit einem Steuerberater, ob für Ihr Objekt erhöhte Abschreibungssätze infrage kommen, z. B. bei Denkmalschutz.
  • Wer eine Anlageimmobilie kauft, sollte die AfA von Anfang an in die Renditeplanung einbeziehen.

Mehr zum Thema Kapitalanlage mit Immobilien finden Sie unter Immobilienbewertung.