Der Makler und der Maklervertrag

Obwohl es bei der Vermittlung von Immobilien um eines der wichtigsten

Geschäfte im Leben geht, wird sie von der Gesetzgebung traditionell stiefmütterlich behandelt. Gerade einmal vier (§§ 652 bis 655) der fast 2.500 Paragrafen des BGB behandeln den altertümlich Maklervertrag genannten Immobilienvermittlungsvertrag.

Ein weiteres Problem ist, dass es trotz der hohen Komplexität der Aufgabe keine anerkannte Ausbildung und daher keinen Schutz der Berufsbezeichnung gibt. Da hilft auch die Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung nicht. 

Woran also einen „echten“ Makler erkennen?

In der Regel kann man sagen, der qualifizierte Makler wird eine stationäre Büroniederlassung haben. Er wird sich also weder auf Internet noch auf Handygeschäfte beschränken. Aber auch dies ist natürlich keine Gewähr für Qualität. Es macht also Sinn, sich die Qualifikationen des Maklers oder des Maklerteams anzusehen. Nützlich sind Berufsqualifikationen in den Bereichen Betriebswirtschaft, Ingenieurwesen, Recht und natürlich Immobilienwirtschaft verbunden mit einer Maklerausbildung an einer seriösen Institution wie z.B. der IHK. Weiter ist es wichtig, die Leistungen des Maklerbüros zu betrachten. Wird nur vermittelt oder auch entwickelt und gebaut? Bei den letzteren Büros ist die Chance, die richtige Immobilie zu finden, schon deshalb höher, weil hier auch bei Um- und Anbauten oder sogar bei der Errichtung eines geeigneten Eigenheims geholfen werden kann. Hier erschließt das Büro nicht nur den Markt, es erweitert ihn auch.  Nützlich ist auch die Hilfe bei der Finanzierung ein relevanter Faktor. Jedenfalls ist es aber wichtig, einen Makler zu finden, der auch Nachbetreuung betreibt, also nach dem Notarvertrag noch weiterhilft und über die dazu erforderlichen lokalen und regionalen Verbindungen verfügt.

Wenn der richtige Makler gefunden ist, stellt sich die Frage welcher Vertrag ist angemessen?

Man unterscheidet dazu den Maklerallgemeinauftrag, den Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag jeweils als Nachweis oder ausnahmsweise auch als Vermittlungsvertrag. 

Der Makler wird diese Verträge im Allgemeinen schriftlich abschließen, aber Achtung: ein Zahlungsanspruch kann auch durch eine stillschweigende Vereinbarung entstehen, „wenn die übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

Wichtig ist in allen Fällen, dass der Makler einen Leistungsanspruch nur dann hat, wenn ein Vertrag zustande kommt. Wenn also ein Makler stolz schreibt, dass er die Immobilie „unentgeltlich“ schätzt, ist das in Bezug auf den Maklervertrag nicht mehr als der Hinweis auf die gesetzliche Regelung, denn die Schätzung der Immobilie ist ja die Voraussetzung für einen erfolgreichen Markteintritt. Allerdings kann im Maklervertrag vereinbart werden, dass bestimmte Leistungen auch unabhängig vom Erfolg entgolten werden. So z.B. eine Teilrenovierung des Objekts, um durch eine bessere Präsentation einen höheren Preis zu erzielen. Oder eine Ausstattung mit Leihmöbeln, um die Phantasie der Käufer anzuregen. Hierzu bedarf es aber der ausdrücklichen Vereinbarung.

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